Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns
geschlossenen Verträge, und zwar sowohl für gegenwärtige als auch
für zukünftige Geschäftsbeziehungen. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden
selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir
stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Geltung der VOB
Soweit wir mit Ihnen nicht anderes vereinbaren, findet auf das
Vertragsverhältnis die Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (VOB) Teil B Anwendung. Die vollständigen
Regelungen der VOB/B finden Sie auf der Rückseite.
3. Eigentumsvorbehalt
Von uns gelieferte Ware oder sonstige Gegenstände (auch
anlässlich von Werkleistungen oder Reparaturen eingefügte
Teile, Ersatzteile etc.) bleiben bis zur vollständigen Zahlung
unser Eigentum. Sie sind als unser Kunde berechtigt, die in unserem
Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
veräußern und zu verarbeiten. Sie treten uns jedoch bereits jetzt
alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung und/oder
Verarbeitung ab, und zwar gleichgültig, ob die Ware ohne oder nach
Verarbeitung weiter veräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder
einer beweglichen Sache verbunden wird oder nicht.
Wird die Ware von Ihnen nach Verarbeitung weiter veräussert oder mit
anderen Sachen verbunden, so gilt Ihre Forderung gegen Ihren
Abnehmer in Höhe des zwischen uns und Ihnen vereinbarten Preises
für die Ware als abgetreten. Sie sind zur Einziehung Ihrer
Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon jedoch unberührt. Wir
verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange Sie
Ihren Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen.
Auf Verlangen haben Sie uns die abgetretenen Forderungen und
Ihren Schuldner bekannt zu geben sowie alle zum Einzug
erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen
Unterlagen auszuhändigen und Ihrem Schuldner die Abtretung
anzuzeigen.
4. Angebotsbindefrist
An unsere Angebote halten wir uns nur bis zum Ablauf der Angebotsbindefrist
gebunden.
5. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die beiderseitigen Rechtsbeziehungen ist
Dresden. Bei allen sich ergebenden Streitigkeiten ist der
Gerichtsstand Dresden. Wir sind auch berechtigt, an Ihrem Hauptsitz
zu klagen.
VOB
Teil B (Text)
Allgemeine
Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
§ 1 Art
und Umfang der Leistung
1. Die
auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als
Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen TechnischenVertragsbedingungen
für Bauleistungen (VOB/C).
2. Bei
Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
a) die
Leistungsbeschreibung,
b) die
Besonderen Vertragsbedingungen,
c)
etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
d)
etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
e) die
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
f) die
Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
3.
Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
4.
Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung
erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit
auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht
eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner
Zustimmung übertragen werden.
§ 2
Vergütung
1.
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der
Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen
Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der
gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
2. Die
Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich
ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z. B.
durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
3. (1)
Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als
10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche
Einheitspreis.
(2) Für
die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf
Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu
vereinbaren.
(3) Bei
einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf
Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung
oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der
Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen
Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem
Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs-
und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die
verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis
vergütet.
(4)
Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung
andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann
mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der
Pauschalsumme gefordert werden.
4.
Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber
selbst übernommen (z. B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so
gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr. 1 Abs. 2 entsprechend.
5.
Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers
die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert,
so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu
vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
6. (1)
Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der
Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem
Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
(2) Die
Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die
vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie
ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
7. (1)
Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die
Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der
vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der
Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein
Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für
die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung
auszugehen.
(2) Die
Regelungen der Nr. 4, 5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme.
(3)
Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Absätze 1 und 2 auch für
Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nummer 3 Abs. 4
bleibt unberührt.
8. (1)
Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger
Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat
sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann
es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem
Auftraggeber hieraus entstehen.
(2)
Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche
Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die
Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen
Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.
Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die
Berechnungs-grundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Nummer 5 oder
6 entsprechend.
(3) Die
Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)
bleiben unberührt.
9. (1)
Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die
der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen
Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen
hat, so hat er sie zu vergüten.
(2)
Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den
Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.
10.
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn
ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).
§ 3
Ausführungsunterlagen
1. Die
für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und
rechtzeitig zu übergeben.
2. Das
Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des
Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen
der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen
sind Sache des Auftraggebers.
3. Die
vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und
die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den
Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung
gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf
entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen.
4. Vor
Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und
Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen
Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber
und Auftragnehmer anzuerkennen ist.
5.
Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere
Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen
Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes
Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu beschaffen hat, sind dem
Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.
6. (1)
Die in Nummer 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers
nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den
vereinbarten Zweck benutzt werden.
(2) An
DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten
Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten Geräten. Der
Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien herstellen. Diese
müssen alle Identifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf
Verlangen nachzuweisen.
(3) Der
Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers zur
Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.
§ 4
Ausführung
1. (1)
Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der
Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu
regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und
Erlaubnisse – z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem
Wasserrecht, dem Gewerberecht – herbeizuführen.
(2) Der
Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu
überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und
Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder
die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind
ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse
von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als
Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu
behandeln.
(3) Der
Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden
Leitung
(Nummer 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der
Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem
Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter
zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen,
wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung
bestellt ist.
(4)
Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder
unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen
jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung
verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.
2. (1)
Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag
auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die
gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die
Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner
Arbeitsstelle zu sorgen.
(2) Er
ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern
allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen
und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.
3. Hat
der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen
der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber
gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer,
so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der
Arbeiten – schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine
Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
4. Der
Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer
unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
a) die
notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
b)
vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,
c)
vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und
den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen
sie anteilig.
5. Der
Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die
Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und
Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor
Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen.
Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, so
regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr. 6.
6.
Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind
auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von
der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten des
Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert werden.
7.
Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig
erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu
ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu
vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt
der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann
ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen
und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag
entziehe (§ 8 Nr. 3).
8. (1)
Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit
schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer
übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der
Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Erbringt der Auftragnehmer
ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen
Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber ihm
eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären,
dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe(§ 8 Nr. 3).
(2) Der
Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer
die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teile B und C zugrunde zu
legen.
(3) Der
Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen bekannt zu
geben.
9.
Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände von
Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der
Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem Auftraggeber den
Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung abzuliefern. Die
Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Nr. 6. Die Rechte des
Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.
10. Der
Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von Auftraggeber
und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die
weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis
ist schriftlich niederzulegen.
§ 5
Ausführungsfristen
1. Die
Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen,
angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene
Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag
ausdrücklich vereinbart ist.
2. Ist
für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber
dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu
erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu
beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
3. Wenn
Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass
die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der
Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
4.
Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der
Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nummer 3 erwähnten Verpflichtung
nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages
Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene
Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem
Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
§ 6
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
1.
Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung
behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der
hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren
hindernde Wirkung bekannt waren.
2. (1)
Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
a)
durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
b)
durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber
angeordnete
Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn
arbeitenden Betrieb,
c)
durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
(2)
Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des
Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.
3. Der
Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um
die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände
wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder
aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
4. Die
Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem
Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in
eine ungünstigere Jahreszeit.
5. Wird
die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die
Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den
Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem
Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten
Teils der Leistung enthalten sind.
6. Sind
die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere
Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des
entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen
bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642
BGB unberührt, sofern die Anzeige nach Nr. 1 Satz 1 erfolgt oder wenn
Offenkundigkeit nach Nr. 1 Satz 2 gegeben ist.
7.
Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf
dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach
den Nummern 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu
vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit
sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten
sind.
§ 7
Verteilung der Gefahr
1. Wird
die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere
Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer
nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die
ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 5; für andere
Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
2. Zu
der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen
Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen,
unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
3. Zu
der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten
Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der
ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe,
z. B. Gerüste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben
sind.
§ 8
Kündigung durch den Auftraggeber
1. (1)
Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag
kündigen.
(2) Dem
Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen
lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu
erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).
2. (1)
Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine
Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem
anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise
ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren
eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(2) Die
ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann
Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.
3. (1)
Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Nr. 7
und 8 Abs. 1 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist
(Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auf einen in sich
abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.
(2)
Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch
nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen
Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa
entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die
weitere Ausführung zu verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrags
geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.
(3) Für
die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf der
Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile
gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
(4) Der
Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen
Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach
Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.
4. Der
Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer aus Anlass der
Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen
nach Bekannt werden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Nummer 3 gilt
entsprechend.
5. Die
Kündigung ist schriftlich zu erklären.
6. Der
Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen
alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare
Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
7. Eine
wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für die
Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden.
§ 9
Kündigung durch den Auftragnehmer
1. Der
Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
a) wenn
der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurchden
Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach
§§ 293 ff. BGB),
b) wenn
der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in
Schuldnerverzug gerät.
2. Die
Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der
Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der
Frist den Vertrag kündigen werde.
3. Die
bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat
der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB;
etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 10
Haftung der Vertragsparteien
1. Die
Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das
Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur
Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).
2. (1)
Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den
auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften,
so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der
Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn
ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr
nach § 4 Nr. 3 hingewiesen hat.
(2) Der
Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung seiner
gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen,
nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und
Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Versicherer hätte decken können.
3. Ist
der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu Schadenersatz
verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender
Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen
Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder
wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so
trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.
4. Für
die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der
Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das
geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder
wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht
hingewiesen hat.
5. Ist
eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Nummern 2, 3 oder 4 von der
Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt haben.
6.
Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch
genommen wird, den nach den Nummern 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu
tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der
Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des
Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei
vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.
§ 11
Vertragsstrafe
1. Wenn
Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.
2. Ist
die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der
vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in
Verzug gerät.
3. Ist
die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach
Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche
gerechnet.
4. Hat
der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen,
wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.
§ 12
Abnahme
1.
Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor
Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie
der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann
vereinbart werden.
2. Auf
Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
3.
Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert
werden.
4. (1)
Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt.
Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund
ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift
sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen
aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält
eine Ausfertigung.
(2) Die
förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der
Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu
eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald
mitzuteilen.
5. (1)
Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von
12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der
Leistung.
(2)
Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen
Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6
Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart
ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der
Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
(3)
Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der
Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten
geltend zu machen.
6. Mit
der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht
schon nach § 7 trägt.
§ 13
Mängelansprüche
1. Der
Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme
frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei
von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den
anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht
vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, a)
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst b) für die
gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken
der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung
erwarten kann.
2. Bei
Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte
Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als
bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach
Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.
3. Ist
ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen
des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe
oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen
Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4
Nr. 3 obliegende Mitteilung gemacht.
4. (1)
Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so
beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der
Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht und für die vom Feuer
berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die
Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen
Feuerungsanlagen 1 Jahr.
(2) Ist
für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen , bei
denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat,
nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist
für Mängelansprüche abweichend von Absatz 1 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich
dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der
Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere
Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.
(3) Die
Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich
abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2).
5. (1)
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist
hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind,
auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist
schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt
in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht
vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten
Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung
eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der
Regelfristen nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.
(2)
Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom
Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber
die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
6. Ist
die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie
unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und
wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch
Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern (§ 638 BGB).
7. (1)
Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle
Schäden.
(3) Im
Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen,
zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein
wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich
beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu
ersetzen,
a) wenn
der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,
b) wenn
der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit
besteht oder
c)
soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner
gesetzlichen
Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf
außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei
einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken
können.
(4)
Abweichend von Nummer 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich
der Auftragnehmer nach Absatz 3 durch Versicherung geschützt hat oder hätte
schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.
(5)
Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten
Sonderfällen vereinbart werden.
§ 14
Abrechnung
1. Der
Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen
übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und
die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die
zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen,
Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des
Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf
Verlangen getrennt abzurechnen.
2. Die
für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung
entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in
den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu
beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer
feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen
zu beantragen.
3. Die
Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist
von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht
werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage
für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.
4.
Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der
Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der
Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.
§ 15
Stundenlohnarbeiten
1. (1)
Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
(2)
Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die
ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen
des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und
Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der
Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle,
Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei
wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für
Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis)
zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.
2.
Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder
eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach
den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Nummer 1
entsprechend.
3. Dem
Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen.
Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu
vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von
Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr-
und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes
vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen
(Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm
bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6
Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den
Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß
zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
4.
Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten,
längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt
§ 16.
5. Wenn
Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der
Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel
Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar
ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von
Nummer 1 Abs. 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit
und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen
und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige
Sonderkosten ermittelt wird.^
§ 16
Zahlung
1. (1)
Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu
den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der
jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des
ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags. Die Leistungen sind
durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere
Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch
die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten
Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn
dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder
entsprechende Sicherheit gegeben wird.
(2)
Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den
im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.
(3)
Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 18 Werktagen nach Zugang der
Aufstellung fällig.
(4) Die
Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie
gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
2. (1)
Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden; hierfür
ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese
Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 3 v. H. über
dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen. (2) Vorauszahlungen sind auf die
nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind,
für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.
3. (1)
Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung
der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb
von 2 Monaten nach Zugang. Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter
Angabe der Gründe hierfür nicht spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang
der Schlussrechnung erhoben, so kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die
fehlende Prüfbarkeit berufen. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach
Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene
Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
(2) Die
vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der
Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die
Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
(3)
Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf
geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.
(4)
Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn
sie nicht nochmals vorbehalten werden.
(5) Ein
Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach den
Absätzen 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn
nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen – beginnend am Tag nach Ablauf der in
Satz 1 genannten 24 Werktage - eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen
Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt
eingehend begründet wird.
(6) Die
Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der
Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.
4. In
sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht
auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt
werden.
5. (1)
Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.
(2)
Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
(3)
Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine
angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so
hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der
in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden
nachweist.
(4)
Zahlt der Auftraggeber das fällige unbestrittene Guthaben nicht innerhalb von 2
Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, so hat der Auftragnehmer für dieses
Guthaben abweichend von Absatz 3 (ohne Nachfristsetzung) ab diesem Zeitpunkt
Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er
nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.
(5) Der
Auftragnehmer darf in den Fällen der Absätze 3 und 4 die Arbeiten bis zur
Zahlung einstellen, sofern die dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene
Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
6. Der
Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den
Nummern 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit
sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund
eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind,
wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu
Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung
sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des
Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären,
ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung
nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Voraussetzungen für die
Direktzahlung als anerkannt.
§ 17
Sicherheitsleistung
1. (1)
Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit
sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Die
Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die
Mängelansprüche sicherzustellen.
2. Wenn
im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder
Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder
Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder der
Kreditversicherer – in der Europäischen Gemeinschaft oder – in einem Staat der
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder – in
einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen zugelassen ist.
3. Der
Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er
kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
4. Bei
Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber
den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich
unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf
nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers
ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft
fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.
5. Wird
Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den
Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen,
über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können („Und-Konto“). Etwaige
Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
6. (1)
Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von
seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10 v.
H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Sofern Rechnungen
ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UstG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer
bei der Berechnung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Den jeweils
einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18
Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut
einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den
Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Nummer
5 gilt entsprechend.
(2) Bei
kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der Auftraggeber
den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung auf ein
Sperrkonto einzahlt.
(3)
Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann
ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der
Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige
Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und braucht dann keine
Sicherheit mehr zu leisten.
(4)
Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen
Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst.
7. Der
Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss zu
leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht
erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers
einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen
gelten die Nummern 5 und 6 außer Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
8. (1)
Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung
zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit
für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des
Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche
umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese
Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit
zurückhalten.
(2) Der
Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach
Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt
vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu dieser Zeit seine geltend gemachten
Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der
Sicherheit zurückhalten.
§ 18
Streitigkeiten
1.
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38
Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus
dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers
zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem
Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
2. (1)
Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll der
Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte
Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen
Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung
schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen.
Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von
3 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber
erhebt und dieser ihn auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat.
(2) Mit
dem Eingang des schriftlichen Antrages auf Durchführung eines Verfahrens nach
Nr. 2 Abs. 1 wird die Verjährung des in diesem Antrag geltend gemachten
Anspruchs gehemmt. Wollen Auftraggeber oder Auftragnehmer das Verfahren nicht
weiter betreiben, teilen sie dies dem jeweils anderen Teil schriftlich mit. Die
Hemmung endet 3 Monate nach Zugang des schriftlichen Bescheides oder der
Mitteilung nach Satz 2.
3.
Daneben kann ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbart werden. Die
Vereinbarung sollte mit Vertragsabschluss erfolgen.
4. Bei
Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für
die allgemein gültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit
oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder
angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei nach vorheriger
Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung
durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle
vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt der
unterliegende Teil.
5.
Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.